Fragen und Antworten: Gläubigerversammlungen











Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den (Anleihe-)Gläubigerversammlungen der Deutsche Lichtmiete AG.


Was ist ein gemeinsamer Vertreter?

Durch Mehrheitsbeschluss können die Anleihegläubiger der jeweiligen Schuldverschreibung der Deutsche Lichtmiete AG:

· „Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2023“, ISIN: DE000A2NB9P4, WKN: A2NB9P,

· „Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2025“, ISIN: DE000A2TSCP0, WKN: A2TSCP,

· „Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2027“, ISIN: DE000A3H2UH3, WKN: A3H2UH,

einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Er vertritt kollektiv die Interessen der (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger. Der gemeinsame Vertreter ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren (ausschließlich) aus der Schuldverschreibung geltend zu machen. D.h.: Der gemeinsame Vertreter ist allein berechtigt für sämtliche (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger die Forderung aus der Anleihe zur Insolvenztabelle anmelden. Einer gesonderten Forderungsanmeldung seitens der (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger bedarf es nicht und wäre vom Insolvenzverwalter zu bestreiten.

Wird der gemeinsame Vertreter für alle Anleihen gemeinsam bestellt?

Für jede Anleihe beruft das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Oldenburg eine gesonderte (Anleihe-)Gläubigerversammlung ein. Die (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger der jeweiligen Anleihe entscheiden für jede emittierte Anleihe separat, ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden soll und wer diese Aufgabe übernehmen soll. Abstimmungsberechtigt sind nur die (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger der jeweiligen Anleihe.

Denkbar ist, dass nicht für alle Anleihen ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird und, dass die Person des gemeinsamen Vertreters in den einzelnen Anleihen abweicht.

Wer kann zum gemeinsamen Vertreter bestellt werden?

Zum gemeinsamen Vertreter kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden, § 7 Abs. 1, S. 1 SchVG.

Wurde bereits ein gemeinsamer Vertreter bestellt?

Die Deutsche Lichtmiete AG hat die nachstehenden Schuldverschreibungen emittiert:

· „Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2023“, ISIN: DE000A2NB9P4, WKN: A2NB9P,

· „Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2025“, ISIN: DE000A2TSCP0, WKN: A2TSCP,

· „Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2027“, ISIN: DE000A3H2UH3, WKN: A3H2UH.

Für die vorgenannten Schuldverschreibungen wurde bislang kein gemeinsamer Vertreter bestellt.

Darüber hinaus hat die Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft mbH eine weitere Schuldverschreibung emittiert. Für letztere wurde eine Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG durchgeführt. Der Abstimmungszeitraum begann am 20.04.2022 um 00:00 Uhr und endete am 25.04.2022 um 24:00 Uhr. Die Gläubiger der Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft mbH haben im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

https://invest.lichtmiete.de/archiv/unternehmensanleihe

Wann finden die (Anleihe-)Gläubigerversammlungen statt?

Die (Anleihe-)Gläubigerversammlungen finden jeweils auf dem Hof Urban, Raiffeisenstraße 1, 27798 Hude (Ortsteil Wüsting) statt.

Das Datum sowie die Uhrzeit finden Sie nachstehend:

„Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2023“, ISIN: DE000A2NB9P4, WKN: A2NB9P: 24.05.2022 um 10:00 Uhr; Einlass: 09:00 Uhr

Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2025“, ISIN: DE000A2TSCP0, WKN: A2TSCP: 24.05.2022 um 14:30 Uhr; Einlass: 14:00 Uhr

Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2027“, ISIN: DE000A3H2UH3, WKN: A3H2UH: 25.05.2022 um 10:00 Uhr; Einlass: 09:00 Uhr

Muss ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden?

Eine Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters sieht weder das Schuldverschreibungsgesetz noch die Insolvenzordnung vor. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist aus mehreren Gründen sinnvoll, von denen hier nur einige genannt werden. Die (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger müssen ihre Forderungen aus der (Teil-)Schuldverschreibung nicht selbst anmelden, dies übernimmt der gemeinsame Vertreter. Auch wird der gemeinsame Vertreter regelmäßig die Anleihegläubiger im Rahmen der weiteren Termine (z.B. Berichts- und Prüftermin) vertreten.

Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters dient auch der Verfahrensvereinfachung, weshalb der Gesetzgeber sich für die Bestellung eines solchen im Gesetzgebungsverfahren aussprach (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 25).

Wer beruft die Anleihegläubigerversammlung ein?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruft das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Oldenburg für jede Anleihe der Deutsche Lichtmiete AG eine Versammlung nach den Vorschriften des SchVG i.V.m. der InsO ein.

Wo wird die Einberufung veröffentlicht?

Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Oldenburg hat die Bekanntmachung der Einberufung der
(Anleihe-)Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger, unter: www.insolvenzbekanntmachungen.de sowie auf der Homepage der Emittentin unter: Archiv der EnergieEffizienzAnleihe | Deutsche Lichtmiete Invest, veranlasst.

Wie hoch sind die Kosten der gemeinsamen Vertretung?

Die Kosten, Aufwendungen sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters werden nicht aus der Insolvenzmasse gezahlt. Die gemeinsamen Vertreter können die durch ihre Tätigkeit entstandenen Kosten, Aufwendungen sowie die Vergütung von der Insolvenzquote der (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger in Abzug bringen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 10.03.2022, Az. IX ZR 178/20).

Der Insolvenzverwalter kann zu den Kosten, Aufwendungen sowie der Vergütung eines etwaig bestellten gemeinsamen Vertreters keine weiteren Auskünfte geben. Die (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger werden die dahingehenden Fragen im Rahmen der vom Gericht einberufenen (Anleihe-)Gläubigerversammlungen mit den Kandidaten, die für das Amt des gemeinsamen Vertreters kandidieren, besprechen können.

Was passiert, wenn kein gemeinsamer Vertreter bestellt wird?

Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend. Sollten die (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger einzelner Anleihen oder sogar aller Anleihen sich mehrheitlich gegen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aussprechen, müssten die (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger ihre Forderungen selbst zur Insolvenztabelle anmelden. Eine Vertretung durch einen gemeinsamen Vertreter würde dann ebenfalls nicht erfolgen.

Kann ich die Forderung anmelden, auch wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden würde?

Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, aber auch die Vertretung der (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren obliegt dem bestellten gemeinsamen Vertreter. Der gemeinsame Vertreter ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger aus der Anleihe im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Forderungen, die von (Teil-)Schuldverschreibungsgläubigern aus der Schuldverschreibung zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wird der Insolvenzverwalter bestreiten müssen, wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden sollte.

Ist die Wahl eines gemeinsamen Vertreters auch für diejenigen (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger bindend, die diesen nicht gewählt haben?

Mehrheitsbeschlüsse der (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger sind für alle Gläubiger derselben Schuldverschreibung gleichermaßen verbindlich.

D.h.: Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist sowohl für diejenigen (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger, die sich gegen die Wahl eines gemeinsamen Vertreters bzw. des konkret bestellten gemeinsamen Vertreters ausgesprochen haben, als auch für diejenigen (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger bindend, welche an der Abstimmung nicht teilgenommen haben (so auch zuletzt BGH, Urteil vom 10.03.2022, Az. IX ZR 178/20).

Was ist ein besonderer Nachweis bzw. ein Sperrvermerk?

(Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger, welche an der Abstimmung zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters im Rahmen der (Anleihe-)Gläubigerversammlung teilnehmen wollen, müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen, § 10 Abs. 3 S. 2 SchVG. Der Nachweis muss in Textform (§ 126b BGB) seitens des depotführenden Instituts oder des Clearstreamsystems erfolgen und die Inhaberschaft des Gläubigers an den Teilschuldverschreibungen nachweisen.

Der besondere Nachweis hat den vollen Namen und die volle Anschrift des (Teil-)Schuldverschreibungsgläubigers zu enthalten sowie den Gesamtnennbetrag der (Teil-)Schuldverschreibungen, die dem bei der Depotbank bestehenden Depot des (Teil-)Schuldverschreibungsgläubigers gutgeschrieben sind. Der besondere Nachweis muss sich auf den gesamten Abstimmungszeitraum beziehen.

Depotführende Banken stellen regelmäßig sogenannte Sperrvermerke aus. Aus diesen folgt, dass die gehaltenen (Teil-)Schuldverschreibungen von dem Tag der Absendung des besonderen Nachweises bis zum Ende des Abstimmungszeitraums (jeweils einschließlich) bei der depotführenden Bank gesperrt gehalten werden.

Ein Musterformular finden Sie unter: Archiv der EnergieEffizienzAnleihe | Deutsche Lichtmiete Invest. Weitere Informationen zu dem besonderen Nachweis bzw. dem Sperrvermerk geben regelmäßig die depotführenden Banken.

Welches Stimmrecht haben (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger im Rahmen der (Anleihe-)Gläubigerversammlung?

An der Abstimmung nehmen jeweils die (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger nach Maßgabe des von ihnen gehaltenen Nennbetrages der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden (Teil-)Schuldverschreibung/en teil. Für jede (Teil-) Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 gewähren die Gerichte regelmäßig eine Stimme.

Muss ich meine Forderungen zur Insolvenztabelle vor der Teilnahme an der (Anleihe-)Gläubigerversammlung beim Insolvenzverwalter anmelden?

Für die Teilnahme an der (Anleihe-)Gläubigerversammlung ist eine vorherige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht erforderlich. Sollte ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden, wäre ausschließlich dieser verpflichtet und berechtigt, die Forderung aus der (Teil-)Schuldverschreibung zur Insolvenztabelle anzumelden.




Disclaimer

Die Zusammenstellung der FAQ’s stellt einen kostenfreien Service dar. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren erfolgt dieser freiwillige Service ohne jede Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Sowohl Gläubiger als auch Dritte werden darauf hingewiesen, dass aus diesen Angaben weder Rechte noch verbindliche Zusagen hergeleitet werden können. Die Angaben stellen zudem keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Stand 6. Mai 2022